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Kreissatzung der

Alternative für Deutschland (AfD)

Kreisverband Südwestpfalz

Version 1.0 vom 26.06.2018

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Fördermitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
§ 8 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
§ 9 Basisdemokratische Mitwirkung der Mitglieder – Landessatzung
§ 10 Gliederung des Landesverbands
§ 11 Organe des Kreisverbands
§ 12 Der Kreisparteitag - Die Mitgliederversammlung
§ 13 Die Wahlkreisversammlung
§ 14 Die Landeskonferenz
§ 15 Der Kreisvorstand
§ 16 Rechte und Pflichten des Kreisvorstands
§ 17 Sitzungen des Kreisvorstands
§ 18 Delegiertenwahlen
§ 19 Landesschiedsgericht
§ 20 Geltungsbereich der Ordnungen des Bundesverbands
§ 21 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Der Kreisverband führt den Namen Alternative für Deutschland Kreisverband Südwestpfalz. Die Kurzbezeichnung lautet AfD KV SWP. Der Sitz des Kreisverbands ist Pirmasens (Kaiserstr. 2a in 66955 Pirmasens). Das Tätigkeitsgebiet ist der Landkreis Südwestpfalz, einschließlich der Stadt Pirmasens.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Der Kreisverband Südwestpfalz setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der AfD, die ihren Hauptwohnsitz in dessen Tätigkeitsgebiet haben. Davon abweichend kann ein Mitglied mit besonderer Begründung in einen anderen Kreisverband wechseln, wenn der aufnehmende Kreisverband und der Landesvorstand dem Wechsel zustimmen. Jede natürliche Person kann Mitglied der Partei werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und die politischen Grundsätze und die Satzungen der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied sein. Zu den politischen Grundsätzen der Partei zählen insbesondere das Bekenntnis zum freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und die Bejahung der Grundrechte.

  2. Der Landesvorstand kann allgemeine Regeln für die Mitgliederaufnahme beschließen, die für alle Untergliederungen verbindlich sind. Diese Regeln können auch Kriterien enthalten, wann eine Aufnahme in die Partei nicht möglich ist. Der Landesparteitag und die Landeskonferenz können vom Landesvorstand beschlossene Regeln ändern und außer Kraft setzen.

  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der AfD und in einer anderen Partei, sonstigen politischen Vereinigung, Wählervereinigung oder deren parlamentarischen Vertretungen ist ausgeschlossen, soweit ein Konkurrenzverhältnis gegeben ist. Ausnahmen kann der Bundesvorstand beschließen. Handelt es sich um eine politische Vereinigung oder Wählervereinigung, die nur innerhalb der Grenzen eines Bundeslands tätig ist, entscheidet der Landesvorstand; der Bundesvorstand kann der Entscheidung des Landesvorstands widersprechen. Handelt es sich analog dazu auf Kreisebene um eine sonstige politische Vereinigung, Wählervereinigung im Kreisverband oder in einem Ortsverband, kann von einem Konkurrenzverhältnis ausgegangen werden und die gleichzeitige Mitgliedschaft vom Kreisvorstand abgelehnt werden.

  4. Personen, die Mitglied einer extremistischen Organisation sind, können nicht Mitglied der Partei sein. Als extremistisch gelten solche Organisationen, welche in einer vom Bundesvorstand beschlossenen und den Gliederungen übermittelten Unvereinbarkeitsliste aufgeführt sind. Der Konvent kann diese Bewertungen gemäß Satz 2 mit der Mehrheit seiner Mitglieder ändern.

  5. Personen, die Mitglied einer der in Absatz 4 bezeichneten Organisation waren, können nur Mitglied der Partei werden, wenn sie darüber im Aufnahmeantrag Auskunft geben und der Landesvorstand sich nach Einzelfallprüfung mit Zweidrittel seiner Mitglieder für die Aufnahme entscheidet.

  6. Verschweigt ein Bewerber bei seiner Aufnahme in die Partei eine laufende oder ehemalige Mitgliedschaft in einer in Absatz 4 bezeichneten Organisation, gilt ein gleichwohl getroffener Aufnahmebeschluss als auflösend bedingt, mit der Maßgabe, dass der Wegfall der Mitgliedschaft erst ab Eintritt der Bedingung stattfindet. Auflösende Bedingung ist die Feststellung des Verschweigens durch Beschluss des Landesvorstands. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses Klage beim zuständigen Schiedsgericht erheben. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

  7. Unabhängig von Absatz 6 stellt das Verschweigen einer laufenden oder ehemaligen Mitgliedschaft in einer nach Absatz 4 in ihrer Gesamtheit oder in Teilen als extremistisch eingestuften Organisation einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung sowie einen erheblichen Verstoß gegen die Grundsätze und die Ordnung der Partei und einen schweren Schaden für das Ansehen der Partei dar.

  8. Die Aufnahme von Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt aus der AfD ausgeschlossen wurden, bedarf der Zustimmung des Bundesvorstands. Die Aufnahme von Personen, die innerhalb eines Jahres nach Austritt einen erneuten Aufnahmeantrag stellen, bedarf der Zustimmung des zuständigen Landesvorstands.
    Die erneute Aufnahme von ausgetretenen Mitgliedern des Kreisverbandes in Vorstandspositionen und / oder von Funktionspersonal von ALFA/LKR schließt der Kreisverband aus.

  9. Der Landesverband besteht gemäß § 2 Absatz 3 Nr. 1 Parteiengesetz zur Mehrheit aus deutschen Staatsbürgern. Dasselbe gilt entsprechend für alle Untergliederungen des Landesverbands.

§ 3 Fördermitgliedschaft

  1. Unterstützer der Partei, die nicht Mitglied werden wollen, können Förderer der AfD werden. Über Beginn und Ende der Fördermitgliedschaft entscheidet das für die Mitgliederaufnahme zuständige Organ in sinngemäßer Anwendung der für die Mitgliedschaft geltenden Regeln. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit durch einen Beschluss des Landesvorstands aufgehoben werden.

  2. Förderer zahlen einen Förderbeitrag. Der Förderbeitrag entspricht mindestens der Hälfte der in der Finanz- und Beitragsordnung vorgesehenen Mitgliedsbeiträge. Förderer erhalten Mitgliederinformationen und können als Gäste ohne Stimm- und Antragsrecht zu Parteitagen zugelassen werden. Die zuständigen Parteigremien können beschließen, dass ein Förderer mit beratender Stimme an Fachausschüssen teilnehmen darf. Weitergehende Mitgliederrechte, einschließlich der Anrufung der Schiedsgerichte, können Förderer nicht geltend machen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der Partei wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber die Satzung an. Der Aufnahmeantrag kann auch in elektronischer Form gestellt werden. Vor der Aufnahmeentscheidung ist von dem aufnehmenden Kreisverband mindestens ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller zu führen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbands, in dem der Antragssteller seinen Hauptwohnsitz hat.

  2. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den zuständigen Kreisverband kann der Landesvorstand mit Zweidrittel seiner Mitglieder die Aufnahme des Antragstellers in den Landesverband beschließen. Für das weitere Verfahren gelten Absatz 3 und 4 entsprechend. Der Antragsteller wird nicht Mitglied im betreffenden Kreisverband.

  3. Stimmt der Vorstand des zuständigen Gebietsverbands dem Aufnahmeantrag zu, teilt er dies den übergeordneten Gebietsverbänden und dieser der Bundespartei mit. Diese können binnen eines Monats der Aufnahme widersprechen. Ist nach Ablauf eines Monats bei der Bundesgeschäftsstelle kein Widerspruch eingegangen, bestätigt diese dem Bewerber und dem aufnehmenden Gebietsverband die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Annahmeerklärung beim Bewerber. Sollte keine Annahmeerklärung versandt werden, gilt der Antrag mit Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat als angenommen, wenn zwischenzeitlich kein Widerspruch erhoben wurde. Innerhalb dieses einen Monats (Mitglied in Prüfung) besteht weder aktives noch passives Wahlrecht.

  4. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss gegenüber dem Antragssteller nicht begründet werden.

  5. Im Mitgliedsantrag muss vollständige Auskunft über frühere Mitgliedschaften in Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen gegeben werden. Unvollständige oder unrichtige Auskünfte sind je nach Schwere mit Parteiordnungsmaßnahmen gemäß § 7 zu ahnden. § 2 Absatz 6 bleibt unberührt.

  6. Soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt, sind Mitglieder grundsätzlich dem Gebietsverband zugehörig, in dessen Gebiet sich ihr melderechtlicher Hauptwohnsitz befindet. Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes hat das Mitglied den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem bisherigen und dem neuen Gebietsverband anzuzeigen.

  7. In Ausnahmefällen kann ein Mitglied bei Vorliegen eines sachlichen Grunds beantragen, aus seinem Gebietsverband auszuscheiden und stattdessen Mitglied in einem anderen zu werden. Der Wechsel bedarf der Zustimmung des aufnehmenden Kreisvorstands und des Landesvorstands.

  8. Deutsche, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, sind grundsätzlich nur Mitglieder des Bundesverbands. Über ihre Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand. Diese Mitglieder haben das Recht, eine Mitgliedschaft in einem untergeordneten Gebietsverband in sinngemäßer Anwendung von Absatz 6 zu beantragen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Alternative für Deutschland zu fördern. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

  2. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Stimmrechte sind persönlich auszuüben und nicht übertragbar. Einschränkungen des aktiven oder passiven Wahlrechts durch sogenannte Quotenregelungen sind sowohl bei Wahlen zu innerparteilichen Ämtern als auch bei der Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen ausnahmslos unzulässig.

  3. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Absatz 1 GG) wird jedem Mitglied garantiert. Meinungs- und Redefreiheit sind konstitutiv für die innerparteiliche Demokratie, Meinungs- und Willensbildung in allen Gliederungen und Organen der AfD. Der Meinungsaustausch ist sachbezogen und im gegenseitigen Respekt, ohne Schmähkritik oder Ausgrenzung von Andersdenkenden zu führen.

  4. Meinungsminderheiten sind als gleichberechtigte Mitglieder in ihrem Anspruch auf Mitsprache zu achten.

  5. Zu den Pflichten jedes Mitglieds und Fördermitglieds gehört die regelmäßige Beitragszahlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts und bei Ausländern durch Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland.

  2. Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt muss in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen und an den Vorstand desjenigen Gebietsverbands gerichtet werden, der für die Mitgliedsaufnahme gemäß § 4 Absatz 1 zuständig ist.

  3. Die Mitgliedschaft endet außerdem im Falle der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, wenn

    1. wegen eines Beitrags, der zwei Monatsbeiträge übersteigt, Verzug eingetreten ist,

    2. daraufhin eine schriftliche oder elektronische Zahlungserinnerung versandt wurde,

    3. frühestens einen Monat nach Versand der Zahlungserinnerung eine zweite Mahnung per Einschreiben erfolgt ist, in der auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hingewiesen worden ist und

    4. der Rückstand einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung nicht vollständig ausgeglichen ist.
      Der für den Beitragseinzug zuständige Gebietsverband stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen.

  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft und deren Zeitpunkt ist dem bisherigen Mitglied mitzuteilen. Nach Fälligkeit gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht, auch nicht anteilig erstattet.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

Zuständigkeit

  1. Ordnungsmaßnahmen können vom Vorstand des für das Mitglied zuständigen Kreisverbands und der übergeordneten Verbände verhängt bzw. beantragt werden. Gegen Mitglieder des Vorstands eines Gebietsverbands können Sanktionen nur von einem übergeordneten Vorstand, gegen Mitglieder des Landesvorstands nur vom Landesvorstand oder Bundesvorstand, gegen Mitglieder des Bundesvorstands nur vom Bundesvorstand verhängt bzw. beantragt werden.

Abmahnung

  1. Eine Abmahnung nach Absatz 3 setzt einen vom zuständigen Vorstand gefassten Beschluss voraus; der Antrag auf weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 8 oder 9 bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses.

  2. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei, kann der zuständige Vorstand eine Abmahnung aussprechen. In der schriftlich zu begründenden Abmahnung ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass das beanstandete Verhalten im Wiederholungsfall oder ein vergleichbares Verhalten weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen kann. Es gilt eine Ausschlussfrist von 2 Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Sanktionen gegen ein Parteiamt

  1. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen Ansehensverlust oder in anderer Weise einen Schaden zu, so kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Schiedsgericht eine oder beide der folgenden Maßnahmen beantragen:

    1. die Enthebung aus einem Parteiamt,

    2. die Aberkennung der Fähigkeit, ein bestimmtes Parteiamt oder jegliches Parteiamt bis zur Höchstdauer von 2 Jahren zu bekleiden.
      Es gilt eine Ausschlussfrist von 4 Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.

Parteiausschluss und Eilentscheidung

  1. erstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen schweren Schaden zu, kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Schiedsgericht den Parteiausschluss beantragen.

  2. Die Ordnungsmaßnahme muss zu dem Verstoß und dem Schaden in angemessenem Verhältnis stehen. Anstatt der beantragten kann das Schiedsgericht auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen. Ordnungsmaßnahmen dürfen nicht zum Zweck einer Einschränkung der innerparteilichen Meinungsbildung und Demokratie ergriffen werden.

  3. Ist ein Antrag auf Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 5 gestellt und liegt ein dringender und schwerwiegender Fall vor, der ein sofortiges Eingreifen erfordert, so kann der Kreisvorstand durch einen von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefassten Beschluss den Antragsgegner bis zur Entscheidung des Landesschiedsgerichts in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte (z.B. eines Parteiamts) ausschließen.

  4. Der Kreisvorstand hat im Falle des Absatzes 7 die Eilmaßnahme binnen 3 Tagen schriftlich zu begründen und beim Landesschiedsgericht ihre Bestätigung zu beantragen. Das Landesschiedsgericht hat dem Antragsgegner unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und nach Eingang derselben binnen 2 Wochen über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Eilmaßnahme zu entscheiden.

  5. Einem Schiedsgerichtsverfahren, das Ordnungsmaßnahmen betrifft, können die dem antragstellenden Vorstand übergeordneten Vorstände beitreten.

§ 8 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

  1. Verstößt ein Gebietsverband oder Gebietsvorstand schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich:

    1. Amtsenthebung seines Vorstands,

    2. Auflösung des Gebietsverbands.

  2. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn ein Gebietsverband oder ein Gebietsvorstand

    1. die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachtet,

    2. Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt, obwohl in ihnen Ordnungsmaßnahmen angedroht wurden oder

    3. in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt.

  3. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen und treten sofort in Kraft. Der Kreisparteitag (Mitgliederversammlung) hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des Landesschiedsgerichts möglich. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesschiedsgericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

§ 9 Basisdemokratische Mitwirkung der Mitglieder – Landessatzung

  1. Der Kreisvorstand sowie die Vorstände aller Untergliederungen setzen sich für die aktive Beteiligung, aufrichtige Meinungsbildung und demokratische Mitentscheidung ihrer Mitglieder ein.

Mitgliederentscheid

  1. Über alle Fragen der Politik und Organisation des Landesverbands, welche nicht gemäß § 9 Absatz 3 Parteiengesetz der Beschlussfassung des Landesparteitags unterliegen, kann der Mitgliederentscheid herbeigeführt werden. Über die Vereinbarung von Regierungskoalitionen der Landespartei muss durch Mitgliederentscheid entschieden werden. Ausgenommen sind die dem Parteitag nach § 9 Absatz 3 Parteiengesetz vorbehaltenen Entscheidungen über das Parteiprogramm, die Satzung, die Beitragsordnung und die Schiedsgerichtsordnung.

  2. Haben sich an der Abstimmung mindestens ein Viertel (Quorum) der stimmberechtigten Mitglieder beteiligt, kommen dem Ergebnis bzw. der Entscheidung dieselbe Wirkung und Verbindlichkeit wie einer Abstimmung des Landesparteitags zu. Durch den Mitgliederentscheid kann der Beschluss eines Landesparteitags anstelle des Landesparteitags gefasst, geändert oder aufgehoben werden.

  3. Die Abstimmung erfolgt durch Briefwahl oder in elektronischer Form, sofern die unmittelbare, gleiche und geheime Stimmabgabe der Mitglieder technisch und verfahrensmäßig gewährleistet ist. Elektronische Abstimmungen werden um die Möglichkeit der Briefwahl für Mitglieder ergänzt, die darum ersucht oder keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben.

  4. Der Mitgliederentscheid findet auf Antrag des Landesvorstands statt, im Übrigen auf Antrag

    1. von 5 Prozent der Mitglieder, mindestens jedoch 150 Mitgliedern,

    2. von 10 Kreisvorständen,

    3. von 5 Kreisverbänden,

    4. der Landeskonferenz,

    5. des Landesparteitags.

Es ist nicht erforderlich, vor dem Mitgliederentscheid eine Mitgliederbefragung zur gleichen Frage durchzuführen.

Mitgliederbefragung

  1. Über alle Fragen der Politik, des Parteiprogramms, der Organisation, der Satzung, und der Ordnungen kann die Mitgliederbefragung herbeigeführt werden. Ihre Ergebnisse haben empfehlenden und orientierenden Charakter für die Politik des Landesverbands.

  2. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall in elektronischer Form.

  3. Die Mitgliederbefragung findet auf Antrag des Landesvorstands statt, im Übrigen auf Antrag

    1. von 3 Prozent der Mitglieder, mindestens jedoch 100 Mitgliedern,

    2. von 6 Kreisvorständen,

    3. von 3 Kreisverbänden,

    4. der Landeskonferenz,

    5. des Landesparteitags.

Gemeinsame Vorschriften

  1. Die Antragsteller legen durch die Antragsschrift fest,

    1. ob ein Mitgliederentscheid oder eine Mitgliederbefragung beantragt wird,

    2. über welche mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende Frage abgestimmt wird.

  2. Die Einzelheiten werden in einer Verfahrensordnung für Mitgliederentscheide und Mitgliederbefragungen geregelt, die die Landeskonferenz beschließt.

§ 10 Gliederung des Landesverbands

Gliederung

  1. Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände und deren Untergliederungen (lokale Gebietsverbände) sowie in Regionalverbände im Falle der Gründung.

  2. Die Gründung der Regionalverbände in den Grenzen der 5 Planungsregionen des Bundeslands Rheinland-Pfalz (Mittelrhein-Westerwald, Rheinhessen-Nahe, Westpfalz, Region Rhein-Pfalz, Region Trier) sowie ihre Organisation, Aufgaben und Befugnisse werden vom Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Antragsberechtigt sind der Landesvorstand, die Landeskonferenz oder 6 Kreisverbände aus mindestens 3 Planungsregionen.

  3. Kreisverbände können sich in lokale Gebietsverbände, also in Stadt-, Gemeinde- und Ortsverbände, untergliedern. 5 ortsansässige Mitglieder können einen Kreis- oder lokalen Gebietsverband unter Beachtung der politischen Grenzen und örtlichen Bedürfnisse gründen. Gesetzliche Änderungen der Kreis- oder sonstigen Gemeindegrenzen sollen entsprechend angepasst werden. Das Nähere regelt diese Kreissatzung wie folgt: Ortsverbände sind nicht finanzautonom und unterstehen dem Kreisverband in jeder Hinsicht, analog zu den Regelungen innerhalb der sonstigen Gliederungen. Bundessatzung, Landessatzung und Kreissatzung haben jeweils Vorrang. Die Gründung eines Ortsverbandes bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung, mit 2/3 Mehrheit.

Fusionen

  1. Aufgrund besonderer örtlicher Bedürfnisse können

    1. 2 Kreisverbände mit Zustimmung ihrer Mitgliederversammlungen mit 2/3 Mehrheit und des Landesverbandes,

    2. 2 oder mehr lokale Gebietsverbände mit Zustimmung des Kreisvorstandes mit 2/3 Mehrheit sich vereinen, um einen gemeinsamen und räumlich zusammenhängenden Gebietsverband zu gründen. Dasselbe Recht haben die Mitglieder in Gemeinden, in denen lokale Gebietsverbände bislang nicht oder nur teilweise gegründet sind.

Satzungsrecht, Finanzen und Pflichten der Gebietsverbände

  1. Gebietsverbände haben das Recht, sich unter Beachtung des Parteiengesetzes, der Satzungen und sonstigen Ordnungen der höheren Gliederungen sowie der wesentlichen Strukturen des Landesverbands eine Satzung und Finanzordnung zu geben. Der Kreisverband Südwestpfalz beteiligt eventuelle Untergliederungen angemessen an seinen erhaltenen Finanzmitteln, verwaltet die Finanzen aber im Kreisverband. Alle Satzungen und Finanzordnungen sowie ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung des Landesvorstands, der zugunsten der Einheit des Landesverbands und Zusammenarbeit der Gebietsverbände auf vergleichbare Parteistrukturen, Rechtsgrundlagen und Verfahren zu achten hat.

  2. Alle Gliederungen, ihre Gebietsverbände und Organe sind verpflichtet, jederzeit das Angemessene und Erforderliche zu leisten, um die Einheit der Partei zu sichern und die Zusammenarbeit ihrer Mitglieder und Organe zu fördern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, gegen die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.

Parteitag, Teilnahmerechte höherer Gebietsvorstände

  1. Die Einladungsfrist zu ordentlichen Parteitagen beträgt in allen Gebietsverbänden mindestens 2 Wochen. Jeder Gebietsverband gibt dem Vorstand des nächsthöheren Gebietsverbands rechtzeitig Kenntnis über ordentliche und außerordentliche Parteitage. Alle Mitglieder des Landesvorstands haben Rederecht an den Parteitagen aller Gebietsverbände. Die Teilnahme an Parteitagen soll den Gebietsvorständen angekündigt werden. Die Regelungen in Satz 3 und 4 gelten entsprechend für Kreisvorstände gegenüber ihren Untergliederungen.

Vorstand, kommissarische Geschäftsführung

  1. Der Vorstand jedes Kreis- oder lokalen Gebietsverbands muss aus mindestens 3 Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden und in Kreisvorständen zusätzlich einem Schatzmeister bestehen.

  2. Hat ein Gebietsverband keinen Vorstand oder ist der gewählte Vorstand beschluss- oder handlungsunfähig, so ist dies dem Vorstand der nächsthöheren Gliederung und dem Landesvorstand anzuzeigen. Der Landesvorstand oder ein vom ihm beauftragter Gebietsvorstand oder beauftragtes Mitglied (Gebietskoordinator) ist befugt, kommissarisch die notwendigen Geschäfte des Gebietsverbands zu führen, und verpflichtet, zum Parteitag mit Nachwahlen bzw. Neuwahlen des Vorstands einzuladen. Gleiches gilt analog dazu für Ortsverbände innerhalb des Kreisverbandes.

  3. Beschluss- oder Handlungsunfähigkeit tritt in jedem Fall ein, wenn

    1. einem Vorstand nicht mindestens 3 Mitglieder angehören,

    2. einem Vorstand nicht mindestens 3 Mitglieder angehören,

      Der Kreisparteitag entscheidet in diesen Fällen, ob er Nachwahlen für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder oder die Neuwahl des gesamten Vorstandes durchführen will.

§ 11 Organe des Kreisverbands

Organe des Kreisverbands sind die Hauptversammlung der Mitglieder (der Kreisparteitag) und der Kreisvorstand.

§ 12 Der Kreisparteitag - Die Mitgliederversammlung

Allgemeines

  1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes Südwestpfalz. Er ist als ordentlicher Kreisparteitag mindestens einmal jährlich oder als außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

  2. Der Kreisvorstand beschließt über Datum und Ort des Kreisparteitags. Der Kreisparteitag findet als Mitgliederparteitag statt.

  3. Die Delegierten für den Landes- oder Bundesparteitag oder Europawahlversammlung werden für höchstens 2 Jahre auf den Kreisparteitagen gewählt. Diese entscheiden vor der Wahl unabhängig über die Amtsdauer ihrer Delegierten. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Aufgaben und Kompetenzen des Kreisparteitags

  1. Aufgaben des Kreisparteitags sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über:

    1. die Kreissatzung und die für den Kreisverband maßgeblichen Ordnungen mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

    2. die Auflösung des Kreisverbandes oder nachgeordneter Gebietsverbände mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

Tätigkeitsbericht

  1. Der Kreisparteitag nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstands entgegen. Der finanzielle Teil des Berichtes ist durch den oder die gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen und das Ergebnis dem Kreisparteitag vorzutragen. Dieser entscheidet anschließend über die Entlastung des Kreisvorstands.

Einberufung und Anmeldung

  1. Ein ordentlicher Kreisparteitag wird vom Kreisvorstand unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen schriftlich einberufen. Eine Einladung in elektronischer Form ist möglich, sofern das Mitglied eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat. Die zum Verständnis der Beratungsgegenstände erforderlichen Unterlagen sind zugänglich zu machen. Mitglieder sollen sich in der gesetzten Frist anmelden. Versäumnis oder Verzug der Anmeldung lassen die Mitgliedsrechte einschließlich des Stimmrechts unberührt.

  2. Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss durch den Kreisvorstand unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände von 20 Prozent der Mitglieder, mindestens jedoch 10 Mitgliedern, beantragt wird.

Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage und erfolgt mit vorläufiger Tagesordnung. Der Kreisvorstand beschließt zugleich eine der verkürzten Ladungsfrist angemessene Antragsfrist und teilt diese in der Einladung mit.

Anträge und Tagesordnung

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis eine Woche vor dem Kreisparteitag Sachanträge und Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung stellen. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Der Kreisvorstand kann dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Der Kreisvorstand gibt den Mitgliedern fristgerecht eingegangene Anträge spätestens 3 Tage vor dem Kreisparteitag bekannt. In der Einladung zum Kreisparteitag ist auf die Fristen mit konkretem Datum hinzuweisen.
    Anträge sind ohne Fristwahrung zuzulassen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

Eröffnung

  1. Der Kreisparteitag wird durch ein Mitglied des Kreisvorstands eröffnet. Seine Aufgabe besteht darin, die frist- und ordnungsgemäße Einberufung festzustellen und die Wahl eines Versammlungsleiters durchzuführen, sofern diese nicht von dem eröffnenden Vorstandsmitglied übernommen wird. Sofern eine geheime Abstimmung beantragt wird, beruft er eine provisorische Zählkommission, die in offener Abstimmung zu bestätigen ist.

Wahlen

  1. Der Kreisparteitag wählt für 2 Jahre den Kreisvorstand (§ 14) und den oder die Rechnungsprüfer, die Kandidaten für die Wahlen zum Kreistag oder zur Stadtverordnetenversammlung, die Kandidaten für die nach Gemeinde- oder Kreisordnung zu wählenden kommunalen Wahlbeamten der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Stimmabgabe ist gleich und geheim. Rechnungsprüfer werden in offener Abstimmung gewählt, wenn der Kreisparteitag nichts anderes beschließt. Briefwahl oder Übertragung des Stimmrechts sind nicht zulässig.

Abwahl

  1. Der Kreisparteitag kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Kreisvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. Ein Antrag auf Abwahl kann nur gestellt werden, wenn er 7 Tage vor Beginn des Kreisparteitags beim Kreisvorstand eingegangen und von 20 Prozent der Mitglieder, mindestens jedoch von 10 Mitgliedern namentlich unterzeichnet ist. Der Kreisvorstand hat unverzüglich alle Mitglieder auf den Eingang eines Antrags auf Abwahl hinzuweisen.

Beschlussfähigkeit und Beschlüsse

  1. Der Kreisparteitag ist unabhängig von der Zahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wird nach Versammlungsbeginn auf Antrag eines Mitglieds festgestellt, dass weniger als die Hälfte der akkreditierten und stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, ist das Tagungspräsidium befugt, die Versammlung zu unterbrechen, zu vertagen oder zu beenden. Macht das Tagungspräsidium davon keinen Gebrauch, entscheidet der Kreisparteitag auf Antrag mit einfacher Mehrheit, ob die Versammlung unterbrochen, vertagt oder beendet werden soll. Der Kreisparteitag trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Satzungsänderungen, Auflösungsbeschluss

  1. Entscheidungen über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur verhandelt werden, wenn er mindestens 2 Wochen vor Beginn des Kreisparteitags beim Kreisvorstand eingegangen ist und dies vom Kreisvorstand oder von 10 Mitgliedern beantragt wurde. Satzungsanträge, die aufgrund einer Empfehlung einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, können auch ohne Antragsfrist auf dem Kreisparteitag zur Abstimmung gestellt werden.

  2. Entscheidungen über die Auflösung des Kreisverbandes oder eines nachgeordneten Gebietsverbandes bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über einen Antrag auf Auflösung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 3 Wochen vor Beginn des Kreisparteitags beim Kreis- und Landesvorstand eingegangen ist.

  3. Nach einem Kreisparteitagsbeschluss über die Auflösung des Kreisverbandes muss dieser Beschluss durch einen Mitgliederentscheid mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt werden.

  4. Beschlüsse über die Verschmelzung mit einem anderen Kreisverband bedürfen der Zustimmung des Landesvorstands.

Protokoll

  1. Der Kreisparteitag und seine Beschlüsse werden durch eine vom Kreisparteitag gewählte Person protokolliert. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen zugänglich zu machen.

§ 13 Die Wahlkreisversammlung

Allgemeines

  1. Die Wahlkreisversammlung besteht aus den Mitgliedern der AfD, die zur jeweiligen Wahl wahlberechtigt sind und ihren Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben. Sie findet grundsätzlich als Mitgliederversammlung statt. Die Bestimmungen der Wahlgesetze sind zu beachten.

Einberufung

  1. Die Wahlkreisversammlung wird vom zuständigen Vorstand mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Mitteilung des Datums, des Tagungsorts und der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen. Eine Einladung in elektronischer Form ist möglich, sofern das Mitglied eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat.

  2. Für den Fall, dass mehrere Kreisverbände Anteil an dem gleichen Wahlkreis haben, treffen ihre Vorstände jeweils einen gleichlautenden Beschluss über Ort und Zeit der einzuberufenden Wahlkreisversammlung. Die Einberufung und Durchführung der Wahlkreisversammlung wird dem Vorstand des Kreisverbands, der zum Zeitpunkt des gleichlautenden Beschlusses die meisten stimmberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet hat, durchgeführt.

Zuständigkeit

  1. Der Kreisvorstand ist zuständig für die Wahlkreisversammlung zur Wahl:

    1. Eines Wahlkreisbewerbers für die Bundes- und Landtagswahlen.

    2. Von Bewerbern für Kreistagswahlen.

    3. Eines Bewerbers für Landratswahlen.

  2. Sofern kein niedrigerer, rechtlich selbstständiger Gebietsverband das Wahlgebiet abdeckt, ist der Kreisvorstand außerdem zuständig für Wahlkreisversammlungen zur Wahl:

    1. Von Bewerbern für Stadtrats- , Verbandsgemeinderats-, Gemeinderats- und Ortsbeiratswahlen

    2. Eines Bewerbers für Oberbürgermeister-, Bürgermeister-, Ortsbürgermeister- und Ortsvorsteherwahlen.

Wahlen

  1. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

§ 14 Die Landeskonferenz

Allgemeines

  1. Die Landeskonferenz ist ein vorwiegend beratendes Organ, das die Meinungen der Kreisverbände in die Politik des Landesverbandes einbringen soll.

Aufgaben und Kompetenzen der Landeskonferenz

  1. Die Landeskonferenz berät den Landesvorstand in allen politischen, organisatorischen und finanziellen Fragen der Partei einschließlich der vertikalen und horizontalen Finanzverteilung. Zur wirksamen Ausübung dieser Beratungskompetenz steht ihr ein Auskunfts- und Empfehlungsrecht zu. Politische Sachfragen können dem zuständigen Landesfachausschuss zur Beantwortung vorgelegt werden. Unter vertikaler Finanzverteilung wird die Aufteilung der Staatsmittel auf die Ebene des Landesverbandes einerseits und die Ebene der Kreisverbände andererseits, unter horizontaler Finanzverteilung die Aufteilung der Staatsmittel zwischen den Kreisverbänden verstanden.

  2. Die Landeskonferenz führt die Aufgaben aus und trifft die Entscheidungen, die ihr die Landessatzung sowie der Landesparteitag übertragen. Die Landeskonferenz entscheidet über die Anerkennung von Vereinigungen sowie über die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen der Landespartei mit anderen Parteien.

Mitglieder und Einberufung

  1. Die Landeskonferenz setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Landesvorstands und jeweils einem Vertreter jedes Kreisverbandes. Die Mitglieder der Landeskonferenz sind rede-, antrags- und stimmberechtigt. Die Vertreter der Kreisverbände werden vom jeweiligen Kreisvorstand benannt. Jedes Mitglied der Landeskonferenz hat nur eine Stimme.

  2. Mitglieder und Fördermitglieder dürfen bei Zustimmung des Landesvorstands als Experten ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.

  3. Die Landeskonferenz wird vom Landesvorstand unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Eine Einladung in elektronischer Form ist möglich, sofern das Mitglied der Landeskonferenz eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat. Die zum Verständnis der Beratungsgegenstände erforderlichen Unterlagen sind zugänglich zu machen. In eilbedürftigen Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 Tage verkürzt werden. Die Eilbedürftigkeit ist zu begründen. Der Landesvorstand beschließt zugleich eine der verkürzten Ladungsfrist angemessene Antragsfrist und teilt diese in der Einladung mit.

  4. Die Landeskonferenz wird vom Landesvorstand unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Eine Einladung in elektronischer Form ist möglich, sofern das Mitglied der Landeskonferenz eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat. Die zum Verständnis der Beratungsgegenstände erforderlichen Unterlagen sind zugänglich zu machen. In eilbedürftigen Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 Tage verkürzt werden. Die Eilbedürftigkeit ist zu begründen. Der Landesvorstand beschließt zugleich eine der verkürzten Ladungsfrist angemessene Antragsfrist und teilt diese in der Einladung mit.

    1. von 5 Mitgliedern der Landeskonferenz,

    2. vom Landesvorstand,

    3. vom Landesparteitag.

Anträge und Tagesordnung

  1. Ein Mitglied der Landeskonferenz kann bis spätestens 1 Woche vor der Landeskonferenz Sachanträge und Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung stellen. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Der Landesvorstand gibt den Mitgliedern der Landeskonferenz fristgerecht eingegangene Anträge spätestens 3 Tage vor der Landeskonferenz bekannt. In der Einladung zur Landeskonferenz ist auf die Fristen mit konkretem Datum hinzuweisen. Im Falle einer eilbedürftig einberufenen Landeskonferenz beschließt der Landesvorstand eine der verkürzten Ladungsfrist angemessene Antragsfrist und gibt den Mitgliedern der Landeskonferenz fristgerecht eingegangene Anträge unverzüglich bekannt.

Leitung

  1. Die Landeskonferenz wird durch ein Mitglied des Landesvorstands – in der Regel durch den Landesvorsitzenden oder einer der stellvertretenden Landesvorsitzenden – geleitet.

Beschlussfähigkeit und Beschlüsse

  1. Die Landeskonferenz ist unabhängig von der Zahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Protokoll

  1. Die Beschlüsse und Ergebnisse werden – in der Regel durch den Landesschriftführer oder den stellvertretenden Schriftführer – protokolliert. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Landeskonferenz innerhalb von 4 Wochen schriftlich oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.

§ 15 Der Kreisvorstand

  1. Den Kreisvorstand bilden:

    1. der Kreisvorsitzende,

    2. der stellvertretende Kreisvorsitzende,

    3. der Kreisschatzmeister,

    4. der Schriftführer,

    5. ab einer Größe von 20 Mitgliedern bis zu 5 Beisitzer.

    6. Vertreter für Kreisschatzmeister und Schriftführer können bei Bedarf den Kreisvorstand ergänzen.

Wahlen und Kooptierung

  1. Alle Mitglieder des Kreisvorstands werden vom Kreisparteitag in geheimer und gleicher Wahl spätestens nach 2 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht (§2, Abs.3, WO; §9, Abs.4, GO). Für die Wahlen gilt die Wahlordnung der Bundespartei.

  2. Bewerbern um ein Amt im Kreisvorstand sollen mindestens 5 Minuten für die persönliche Vorstellung und ausreichend Zeit für die Beantwortung von Fragen aus der Mitte des Kreisparteitags eingeräumt werden.

  3. Der Kreisvorstand kann Mitglieder und Fördermitglieder der AfD als Experten ohne Stimmrecht kooptieren.

Nachwahl oder Neuwahl, kommissarische Geschäftsführung

  1. Für ausgeschiedene gewählte Mitglieder des Kreisvorstands ist auf dem nächsten Kreisparteitag eine Nachwahl vorzunehmen, sofern der Kreisparteitag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nichts anderes beschließt.

  2. Der Kreisvorstand kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, einen Kreisparteitag einzuberufen, auf dem er einen Antrag zur sofortigen Neuwahl des Vorstandes einbringt. Der Kreisparteitag kann den Antrag mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen annehmen.

  3. Sind der Kreisvorsitzende und der stellvertretende Kreisvorsitzende oder mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Kreisvorstands aus dem Amt geschieden, ist der Kreisvorstand entsprechend § 10 Absatz 10 nicht mehr beschluss- und handlungsfähig. In diesem Fall kann der Landesvorstand entsprechend § 9 Absatz 6 der Bundessatzung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen zu einem Kreisparteitag einladen. Der Kreisparteitag kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden, anstelle von Nachwahlen die Neuwahl des Kreisvorstands durchzuführen.

  4. Der Landesvorstand kann bei Beschluss- und Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstandes einen Notvorstand ernennen, der die Geschäfte vorübergehend weiterführt.

§ 16 Rechte und Pflichten des Kreisvorstands

  1. Der Kreisvorstand leitet die AfD Südwestpfalz. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage dieser Satzung, der Beschlüsse des Kreisparteitags und der am 15.12.2016 verabschiedeten Finanzordnung.

  2. Der Kreisverband wird durch 2 Mitglieder des Kreisvorstands, darunter mindestens dem Vorsitzenden, gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

  3. Der Kreisvorstand schützt die Einheit und Ordnung der Partei und setzt sich für ein aktives demokratisches Parteileben in allen Teilen und Regionen ein. Er berät die Gliederungen, ihre Gebietsverbände und Organe in rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen. Der Kreisvorstand vermittelt unparteiisch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen oder Amtsträgern.

Der Kreisschatzmeister

  1. Der Kreisschatzmeister ist für die Finanz- und Vermögensverwaltung, sowie die öffentliche Rechenschaftslegung gem. § 23 Parteiengesetz zuständig. Der Kreisschatzmeister berichtet dem Kreisvorstand regelmäßig und umfassend über alle finanziellen Angelegenheiten des Kreisverbandes. Er kann dem Kreisvorstand eine Regelung über den Unterhalt der Geschäftsstelle (falls vorhanden) sowie Ersatz von Reisekosten und sonstigen Auslagen vorschlagen.

§ 17 Sitzungen des Kreisvorstands

  1. Der Landesverband entsendet die von den Kreisverbänden gewählten Bundesdelegierten zum Bundesdelegiertenparteitag. Die Wahl von Bundesdelegierten und Ersatzbundesdelegierten erfolgt durch Mitgliederversammlungen in den Kreisverbänden.

  2. Die Berechnung der einem Kreisverband zustehenden Bundesdelegierten erfolgt nach dem Sainte-Laguë/Schepers Verfahren. Stichtag für die Aufteilung der dem Landesverband zustehenden Bundesdelegierten ist der letzte vorangegangene 01.07. bzw. 01.01. Sollte einem Kreisverband aufgrund der Größe kein Delegierter zustehen, kann dieser sich mit einem anderen Kreisverband zusammenschließen, um einen gemeinsamen Delegierten zu wählen.

  3. Bei einem Kreisverbandswechsel verliert ein Bundesdelegierter sein Amt.

  4. Für die Delegiertenwahl zur Europawahlversammlung gilt § 20 (1)-(3) entsprechend. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Europawahlgesetzes.

§ 18 Delegiertenwahlen

  1. Der Landesverband entsendet die von den Kreisverbänden gewählten Bundesdelegierten zum Bundesdelegiertenparteitag. Die Wahl von Bundesdelegierten und Ersatzbundesdelegierten erfolgt durch Mitgliederversammlungen in den Kreisverbänden.

  2. Die Berechnung der einem Kreisverband zustehenden Bundesdelegierten erfolgt nach dem Sainte-Laguë/Schepers Verfahren. Stichtag für die Aufteilung der dem Landesverband zustehenden Bundesdelegierten ist der letzte vorangegangene 01.07. bzw. 01.01. Sollte einem Kreisverband aufgrund der Größe kein Delegierter zustehen, kann dieser sich mit einem anderen Kreisverband zusammenschließen, um einen gemeinsamen Delegierten zu wählen.

  3. Bei einem Kreisverbandswechsel verliert ein Bundesdelegierter sein Amt.

  4. Für die Delegiertenwahl zur Europawahlversammlung gilt § 20 (1)-(3) entsprechend. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Europawahlgesetzes.

§ 19 Landesschiedsgericht

  1. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren des Landesschiedsgerichts werden durch die Schiedsgerichtsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung geregelt.

  2. Mitglieder des Landesschiedsgerichts sind unabhängig und überparteilich und dürfen nicht Mitglied eines Gebietsvorstandes sein oder in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen; es gilt § 3 Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland (Bundesverband).

  3. Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, Amtsträgern, Organen und Gebietsverbänden, kann jede Streitpartei das Landesschiedsgericht zur Vermittlung und gütlichen Streitbeilegung anrufen. Das Schiedsgericht darf ein Mediationsverfahren anordnen gemäß § 1 Absatz 3 Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland (Bundesverband). Eine Verfahrensordnung für Mediation kann auf der Grundlage eines Vorschlags des Schiedsgerichts durch die Landeskonferenz beschlossen werden.

§ 20 Geltungsbereich der Ordnungen des Bundesverbands

  1. Die Finanz- und Beitragsordnung (FBO) der Bundespartei sowie ihre Schiedsgerichtsordnung (SGO) und Wahlordnung (WO) gelten einschließlich der Gebührenordnung des Bundesschiedsgerichts in der AfD Rheinland-Pfalz, soweit die Satzung und Ordnungen des Landesverbandes oder des Kreisverbandes nicht speziellere zulässige Regelungen vorsehen.

  2. Die auf dem Bundesparteitag in Bremen am 1. Februar 2015 beschlossene Geschäftsordnung für die Parteitage der Alternative für Deutschland gilt vorbehaltlich künftiger Änderungen durch den Bundesparteitag für die Landesparteitage des Landesverbands und der Kreisverbände.

§ 21 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Die Satzung tritt mit Beschluss der Kreisversammlung in Kraft.

66955 Pirmasens, den 26.06.2018